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Zu Lebzeiten ein Grabmal kaufen: Vorsorgemaßnahmen für die letzte Ruhestätte

Nach dem Verlust eines geliebten Menschen stehen die Hinterbliebenen in einer ohnehin schwierigen Zeit vor zahlreichen Entscheidungen. Dazu gehören die Bestattungsart, der Grabplatz, das Grabmal und auch die Trauerfeier selbst. Gerade dieser Gedanke bewegt viele Menschen dazu, schon zu Lebzeiten vorzusorgen, um die Angehörigen zu entlasten.

Denn in den meisten Fällen ist es möglich, diese Angelegenheiten bereits zu Lebzeiten zu regeln. Auf diese Weise können Sie Ihre Angehörigen finanziell sowie organisatorisch entlasten und zugleich Ihre letzte Ruhestätte nach Ihren eigenen Vorstellungen gestalten.

Gibt es Voraussetzungen für den Erwerb eines Grabmals zu Lebzeiten?

Grundsätzlich gibt es keine einheitliche Regelung, welche den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Grabplatz zu Lebzeiten untersagt. Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen dem Nutzungsrecht, dem Grabmal und dem Setzen des Grabmals. Das Nutzungsrecht sowie das Grabmal selbst können bereits vor dem Ableben erworben werden. Ob ein Grabmal auch schon vor der Beisetzung gesetzt werden darf, richtet sich nach der jeweiligen Friedhofssatzung.

Da jede Kommune ihre eigene Friedhofssatzung festlegt, unterscheiden sich die Bedingungen von Ort zu Ort. So kann ein Friedhof zum Beispiel eine feste Altersgrenze vorsehen. In Herzogenrath gilt die Voraussetzung, dass die Person, welche für die Grabstätte bestimmt ist, mindestens 75 Jahre alt sein muss. Bei Ehepaaren, die ein Doppelgrab erwerben möchten, braucht allerdings nur eine Person das Alter von 75 Jahren erreicht zu haben. Welche Regelungen an Ihrem Wunschort gelten, prüft die zuständige Friedhofsverwaltung anhand ihrer Satzung. Der richtige Ansprechpartner ist hier ein Bestatter, der Sie durch den Erwerb des Nutzungsrechts und die geltenden Vorgaben begleitet.

Welche Kosten können für den Grabplatz entstehen?

Die Kosten, welche bei einer Beerdigung für den Grabplatz entstehen, lassen sich in der Höhe nur schwer pauschalisieren, da sich sowohl die Kosten für Grabsteine und Grabarten als auch die Gebühren des Friedhofs unterscheiden.

Zu den einmaligen Kosten zählen:

  • das Nutzungsrecht an der Grabstätte
  • die Beisetzungsgebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes
  • Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren der Friedhofsverwaltung
  • das Grabmal
  • Transport und fachgerechte Aufstellung des Grabmals

Die Kosten für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte unterscheiden sich vor allem darin, ob es sich um ein Reihengrab oder ein Wahlgrab handelt. Wird ein Grabplatz zu Lebzeiten gewählt, schließt das allerdings das Reihengrab aus. Grund ist, dass Reihengräber chronologisch von der Friedhofsverwaltung vergeben werden.

Ein erfahrener Ansprechpartner wie ein Bestattungsunternehmen oder Steinmetz in der Region kann Ihnen dabei helfen, einen Überblick über die konkreten Kosten zu gewinnen. Auch das Stellen der nötigen Anträge wird in der Regel für Sie übernommen.

Einen besseren Überblick über die einmaligen und fortlaufenden Grabkosten bekommen Sie in unserem Ratgeber zu den Kosten, welche bei einer Beerdigung für den Grabplatz entstehen.

Wie läuft der Erwerb eines Grabmals zu Lebzeiten ab?

  1. Nutzungsrecht erwerben und Bedingungen klären: Zuerst erwerben Sie das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab. Das läuft über die Friedhofsverwaltung, in der Regel begleitet durch einen Bestatter. Der Friedhof prüft dabei anhand seiner Satzung, welche Grabart möglich ist und ob ein Grabmal bereits vor der Beisetzung gesetzt werden darf. Wichtig zu beachten ist, dass die Friedhofsgebühren für die Nutzung in der Regel bereits ab dem Kaufzeitpunkt anfallen. Häufig ist dieser Schritt bereits abgeschlossen, wenn Sie sich an einen Steinmetz wenden.
  2. Grabmal entwerfen: Sobald das Nutzungsrecht steht, kommt der Steinmetz ins Spiel. Gemeinsam mit Ihrem Steinmetz entwerfen Sie den Grabstein nach Ihren Vorstellungen, bekommen einen genauen Überblick über die tatsächlichen Kosten und klären alle weiteren Angelegenheiten.
  3. Genehmigung einholen: Bevor ein Grabstein gesetzt werden darf, muss dieser von der Friedhofsverwaltung geprüft werden. Dafür reicht der Steinmetz einen Grabmalantrag für Sie ein.
  4. Setzen und Beschriften: Ob der Stein bereits zu Lebzeiten gesetzt und mit Namen und Geburtsjahr beschriftet wird, hängt von der Friedhofssatzung ab. Das Sterbedatum wird in diesem Fall später nachgraviert. Wird der Stein erst nach einer Beisetzung gesetzt, ist zunächst eine Setzungszeit abzuwarten, bis sich die Erde ausreichend gesetzt hat. In den meisten Fällen haben Sie die Möglichkeit, den Grabstein bis dahin bei Ihrem Steinmetz zu lagern, der sich anschließend um die fachgerechte Aufstellung kümmert.

Wo werden die Wünsche zur Bestattung festgehalten?

Einhergehend mit dem Erwerb eines Grabmals stellt sich die Frage, wo die Wünsche zur Bestattungsart oder zur Trauerfeier festgehalten werden. Hierfür gilt es zu unterscheiden zwischen der Bestattungsverfügung und einem Bestattungsvorsorgevertrag.

Bei der Bestattungsverfügung handelt es sich um ein formloses Schreiben, in dem die Wünsche wie eine Erd- oder Feuerbestattung, der Ablauf der Trauerfeier, die Musik, Blumen oder die Grabgestaltung festgelegt werden. Sie enthält keine Finanzierung, ist aber für die Totenfürsorgeberechtigten grundsätzlich bindend, soweit die Wünsche rechtlich zulässig und umsetzbar sind.

Der Bestattungsvorsorgevertrag hingegen regelt die konkrete Planung der Beerdigung direkt mit einem Bestattungsunternehmen und ist ein schriftlicher, bindender Vertrag, welcher eine finanzielle Absicherung beinhaltet. Diese wird in den meisten Fällen über ein Treuhandkonto oder eine Sterbegeldversicherung gedeckt. Ein zweckgebunden angelegter Vorsorgebetrag zählt zudem in der Regel zum sogenannten Schonvermögen und ist damit vor dem Zugriff durch Sozialbehörden geschützt. So können Angehörige sowohl organisatorisch als auch finanziell in großen Teilen entlastet werden.

Weitere Vorsorgemaßnahmen

Im Zusammenhang mit der letzten Ruhestätte entstehen auch nach der Beisetzung Kosten oder ein Aufwand für die Pflege des Grabmals. Hierfür besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, einen Grabpflegevertrag mit der zuständigen Friedhofsgärtnerei abzuschließen.

Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrer Familie über diese Angelegenheit zu sprechen. Bei Fragen zum Nutzungsrecht und zu den Vorgaben Ihres Friedhofs sind ein Bestatter oder die Friedhofsverwaltung die richtigen Ansprechpartner, da sie die individuellen Bedingungen der Satzung prüfen. Um das Grabmal selbst kümmern wir uns als Steinmetz: vom Entwurf über die Genehmigung bis zur Fertigung und zum fachgerechten Setzen. Gerne beraten wir Sie vor Ort in Aachen und in Eschweiler oder bei Ihnen zu Hause.

In unserem Ratgeber greifen wir regelmäßig Fragen rund um Grabmale, Reglungen und die Abläufe auf und erklären die wichtigsten Sachverhalte verständlich. Weitere Beiträge finden Sie in der Übersicht unserer Ratgeber. Ihre persönlichen Fragen beantworten wir außerdem gern telefonisch unter (+49 241 9559100 – Aachen) (+49 2403  5536495 – Eschweiler) oder direkt vor Ort in unseren Ausstellungen in Aachen und Eschweiler.